Satzung der ArGe Schweiz:
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§1
Unter dem Namen „Arbeitsgemeinschaft Schweiz e.V.” (im Folgenden ArGe
Schweiz genannt) verbinden sich die Mitglieder des
Briefmarken-Sammelgebietes Schweiz zu einem Verein, der seinen Sitz und
seinen Gerichtsstand in München hat.
§2
Ordentliches Mitglied kann jeder Philatelist werden, der dem BDPh oder
einem der FIP angeschlossenen Vereine angehört. Der Beitritt erfolgt
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, der über die
Aufnahme entscheidet. Die ArGe Schweiz hat auch „Ehrenmitglieder” und
„korrespondierende/fördernde Mitglieder”
§3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Zur Deckung der Kosten, die sich
aus der Erfüllung der Ziele des Vereines ergeben, wird ein von der
Hauptversammlung festgesetzter Beitrag erhoben. Er ist im Monat der
Aufnahme, im übrigen innerhalb des ersten Quartals des Geschäftsjahres
gebührenfrei zu Gunsten des Vereinskontos zu entrichten.
§4 Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes, der über alle Entscheidungen und Zahlungen beschließt. Der geschäftsführende Vorstand nach §26 BGB setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden Zum erweiterten Vorstand gehören:
d) der Geschäftsführer
Die Übernahme von
Doppelfunktionen ist möglich. Bestellung und Geschäftsführung regeln sich
nach § 27 BGB. Jedes geschäftsführende Vorstandsmitglied nach BGB § 26
vertritt den Verein einzeln. Der Vorstand wird bei der
Hauptversammlung für jeweils drei Jahre gewählt und bleibt bis zur
Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
§5
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen, nicht
aber das Privatvermögen der Mitglieder.
§6
Der Vorstand hat alle drei Jahre schriftlich unter Bekanntgabe der
Tagesordnung zu einer Hauptversammlung (HV) mit der Frist von vier Wochen
einzuladen. Anträge von Mitgliedern zur HV müssen zwei Wochen vorher beim
1. Vorsitzenden eingegangen sein. Anträge auf Satzungsänderung müssen zum
Jahresende vor der HV beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein, sie sind den
Mitgliedern mit der Einladung bekannt zu machen.
• Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Vorstandsmitglieder
Jede ordnungsgemäß einberufene
Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern die Satzung
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes oder auf
Antrag von 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe
schriftlich mit einer Frist von vier Wochen einberufen werden.
§7 Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§8
Die Auflösung der ArGe Schweiz kann nur nach einer hierzu schriftlich
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die
Einladungsfrist beträgt vier Wochen.
§9 Zur Pflege stärkerer Kontakte der Mitglieder untereinander können Regionaltreffen stattfinden. Ort und Termin sind dem Vorstand mitzuteilen.
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letztes Update 8.I.2018 - hjz |