Ar
beitsGemeinschaft

Schweiz
 

Satzung der ArGe Schweiz:

 


 


   

 

 

§1
Name, Sitz und Zweck des Vereins

Unter dem Namen „Arbeitsgemeinschaft Schweiz e.V.” (im Folgenden ArGe Schweiz genannt) verbinden sich die Mitglieder des Briefmarken-Sammelgebietes Schweiz zu einem Verein, der seinen Sitz und seinen Gerichtsstand in München hat.
Der Verein dient der Förderung und Forschung des Briefmarken-Sammelgebietes Schweiz. Darüber hinaus soll den Mitgliedern durch Tausch, Rundsendungen, Literatur usw. gedient werden. Die ArGe Schweiz verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen und ist in politischer und religiöser Hinsicht neutral.

§2
Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jeder Philatelist werden, der dem BDPh oder einem der FIP angeschlossenen Vereine angehört. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Die ArGe Schweiz hat auch „Ehrenmitglieder” und „korrespondierende/fördernde Mitglieder”
Die Aufnahme in die ArGe Schweiz kann auch mit dem Status „korrespondierendes/förderndes Mitglied” durch den Vorstand erfolgen, womit jedoch kein Stimmrecht verbunden ist.
„Ehrenmitglieder” und „Ehrenvorsitzender” werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Hauptversammlung ernannt. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur durch Beschluss der Hauptversammlung aberkannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, haben jedoch alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds.
Die Mitgliedschaft endet:

  •  Durch Austritt, der nur mit einer dreimonatigen Frist zum Jahresende schriftlich per Einschreiben an den Vorstand zu richten ist.

  •  Durch Ausschluss durch den Vorstand wegen Zahlungsverzuges nach zwei erfolglosen Mahnungen.

  • Durch Ausschluss auf Vorschlag des Vorstandes an die Hauptversammlung, die darüber abstimmt; hierzu ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich; eine Ausschlussbestätigung ist dem ehemaligen Mitglied schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.

  • Durch Tod.

§3
Geschäftsjahr und Beiträge

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Zur Deckung der Kosten, die sich aus der Erfüllung der Ziele des Vereines ergeben, wird ein von der Hauptversammlung festgesetzter Beitrag erhoben. Er ist im Monat der Aufnahme, im übrigen innerhalb des ersten Quartals des Geschäftsjahres gebührenfrei zu Gunsten des Vereinskontos zu entrichten.
Im laufenden Jahr eingetretene Mitglieder zahlen bei Eintritt vor dem 01. 07. den vollen Beitrag, danach die Hälfte.

§4
Vorstand

Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes, der über alle Entscheidungen und Zahlungen beschließt. Der geschäftsführende Vorstand nach §26 BGB setzt sich zusammen aus:

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister

Zum erweiterten Vorstand gehören:

d) der Geschäftsführer
e) der Schriftführer
f) der/die Auktionator/en
g) der Rundsendeleiter

Die Übernahme von Doppelfunktionen ist möglich. Bestellung und Geschäftsführung regeln sich nach § 27 BGB. Jedes geschäftsführende Vorstandsmitglied nach BGB § 26 vertritt den Verein einzeln. Der Vorstand wird bei der Hauptversammlung für jeweils drei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet der 1. Vorsitzende vorher aus, führt der 2. Vorsitzende die Geschäfte bis zur nächsten turnusmäßigen Hauptversammlung, bei der dann ein neuer 1. Vorsitzender gewählt werden muss.
Scheidet ein anderes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, beauftragt der Vorstand ein Mitglied mit der Wahrnehmung des Ressorts bis zur Neuwahl. Im Ereignisfall hat der Vorsitzende Delegationsrecht. Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen.
Die Vereinsführung erfolgt ehrenamtlich, jedoch sind den Mitgliedern des Vorstandes ihre nachgewiesenen Auslagen für den Verein zu erstatten.

§5
Haftung

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen, nicht aber das Privatvermögen der Mitglieder.

§6
Hauptversammlung

Der Vorstand hat alle drei Jahre schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu einer Hauptversammlung (HV) mit der Frist von vier Wochen einzuladen. Anträge von Mitgliedern zur HV müssen zwei Wochen vorher beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein. Anträge auf Satzungsänderung müssen zum Jahresende vor der HV beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein, sie sind den Mitgliedern mit der Einladung bekannt zu machen.
Der HV obliegt die

• Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Vorstandsmitglieder
• Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes
• Entlastung der Vorstandsmitglieder
• Wahl der Vorstandsmitglieder einschließlich erweitertem Vorstand
• Wahl von zwei Kassenprüfern
• Festsetzung der Höhe der Beiträge

Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich mit einer Frist von vier Wochen einberufen werden.
Die nicht an Versammlungen teilnehmenden Mitglieder können sich durch Stimmenvollmacht vertreten lassen, jedoch kann kein anwesendes Mitglied mehr als zwei Stimmenvollmachten vertreten.

§7
Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§8
Auflösung der ArGe Schweiz

Die Auflösung der ArGe Schweiz kann nur nach einer hierzu schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen.
Die Auflösungsgründe sind anzugeben. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Das Vereinsvermögen ist im Auflösungsfall dem BDPh für die Jugendarbeit zuzuführen.

§9
Sonstiges

Zur Pflege stärkerer Kontakte der Mitglieder untereinander können Regionaltreffen stattfinden. Ort und Termin sind dem Vorstand mitzuteilen.

 

 

 

letztes Update 8.I.2018 - hjz

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